Kurz beantwortet
E-Zigaretten unterliegen in Deutschland dem Tabakrecht. Das Tabakerzeugnisgesetz erfasst nikotinhaltige und nikotinfreie Produkte gleichermaßen, verbietet Werbung in Presse, Hörfunk, Internetdiensten und im Außenbereich und begrenzt Nikotingehalt sowie Behältergrößen. Die Abgabe an unter 18-Jährige ist nach dem Jugendschutzgesetz untersagt. Einweggeräte sind derzeit nicht verboten; ein Verbot ist angekündigt, aber nicht beschlossen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) gilt für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, laut Bundesinstitut für Risikobewertung auch für nikotinfreie Liquids.
- Werbung ist weitgehend verboten: in Presse und Druckerzeugnissen, im Hörfunk, in Diensten der Informationsgesellschaft, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation und als Außenwerbung (§§ 19, 20, 20a TabakerzG).
- Der Nikotingehalt von Liquids ist auf 20 mg/ml begrenzt; Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen dürfen höchstens 2 Milliliter fassen, Nachfüllbehälter höchstens 10 Milliliter (§ 14 TabakerzG).
- Abgabe erst ab 18 Jahren: § 10 Jugendschutzgesetz verbietet Abgabe und Konsumgestattung an Kinder und Jugendliche, ausdrücklich auch bei nikotinfreien Geräten.
- Nach der Drogenaffinitätsstudie 2025 des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit stieg der Konsum von Mehrweg-E-Zigaretten bei 12- bis 17-jährigen Mädchen von 1,8 Prozent (2021) auf 7,8 Prozent (2025).
- Einweg-E-Zigaretten sind in Deutschland nicht verboten. Bundesumweltminister Carsten Schneider kündigte im Mai 2026 an, noch 2026 einen Gesetzentwurf für ein Verkaufsverbot vorzulegen.
- Seit dem Änderungsgesetz zum ElektroG vom 25. November 2025 müssen alle Verkaufsstellen von E-Zigaretten Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, unabhängig von einem Neukauf (§ 17 Absatz 1a ElektroG).
- Ab dem 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542: Gerätebatterien müssen sich vom Endnutzer leicht entfernen und austauschen lassen.
- Das Bundesinstitut für Risikobewertung stuft E-Zigaretten als „alles andere als harmlos“ ein und weist auf Nikotinabhängigkeit sowie auf beim Erhitzen entstehende Stoffe wie Formaldehyd und Acetaldehyd hin.
Warum dieser Artikel keine Produkte empfiehlt
Für E-Zigaretten gilt in Deutschland ein weitreichendes Werbeverbot. § 19 Absatz 2 TabakerzG verbietet Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen; Absatz 3 erstreckt dieses Verbot ausdrücklich auf „Dienste der Informationsgesellschaft“, also auch auf Webseiten. § 19 Absatz 1 verbietet Hörfunkwerbung, § 20 die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und § 20a die Außenwerbung außerhalb der Geschäftsräume des Fachhandels.
Hinzu kommt § 18 TabakerzG: Nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 ist es unter anderem untersagt, mit werblichen Informationen den Eindruck zu erwecken, ein Erzeugnis sei weniger schädlich als ein anderes. Aus beiden Gründen enthält dieser Text keine Kaufempfehlungen, keine Produkt- oder Markenbewertungen, keine Preis- oder Dosierungsratschläge und keine vergleichenden Aussagen zur Schädlichkeit. Eine frühere Fassung dieses Beitrags enthielt solche Passagen; sie wurden entfernt.

Wie E-Zigaretten rechtlich eingeordnet sind
Innerhalb der Europäischen Union richten sich die Vorgaben nach der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU, sofern die Produkte Nikotin enthalten. In Deutschland sind die Regeln im Tabakerzeugnisgesetz und in der Tabakerzeugnisverordnung zusammengefasst. Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt in seinen Fragen und Antworten klar, dass diese Vorschriften auch für nikotinfreie E-Zigaretten gelten.
§ 14 TabakerzG legt die Beschaffenheit fest. Die wichtigsten Grenzwerte:
| Vorgabe | Wert bzw. Anforderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nikotingehalt im Liquid | höchstens 20 mg/ml | § 14 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG |
| Volumen Einweggerät oder Einwegkartusche | höchstens 2 ml | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG |
| Volumen Nachfüllbehälter | höchstens 10 ml | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabakerzG |
| Gerätesicherheit | kinder- und manipulationssicher, bruch- und auslaufsicher | § 14 Abs. 3 TabakerzG |
| Verpackung | Warnhinweis, Angaben zu Inhaltsstoffen und Nikotingehalt, Beipackzettel | Bundesinstitut für Risikobewertung, Stand 8. April 2025 |
Geräte, die deutlich größere Liquidmengen oder höhere Nikotinkonzentrationen enthalten, erfüllen diese Anforderungen nicht und dürfen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung rät ausdrücklich von E-Zigaretten und Liquids unklarer Herkunft ab, weil sie in der Regel nicht den tabakrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Jugendschutz: Abgabe und Konsum erst ab 18
§ 10 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes bestimmt, dass in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben werden dürfen noch ihnen der Konsum gestattet werden darf. Kinder sind nach § 1 JuSchG Personen unter 14 Jahren, Jugendliche Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Die Altersgrenze liegt damit bei 18 Jahren.
- § 10 Absatz 2 JuSchG verbietet das Anbieten in Automaten, außer der Automat steht an einem für Minderjährige unzugänglichen Ort oder ist technisch beziehungsweise durch Aufsicht gesichert.
- § 10 Absatz 3 JuSchG verbietet, entsprechende Produkte Minderjährigen im Versandhandel anzubieten oder an sie zu versenden.
- § 10 Absatz 4 JuSchG erklärt diese Verbote ausdrücklich auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas für anwendbar.
Wie verbreitet der Konsum bei jungen Menschen ist
Belastbare deutsche Zahlen liefert die Drogenaffinitätsstudie des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), das seit dem 13. Februar 2025 die Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung fortführt. Für die Erhebung 2025 wurden zwischen April und Juni 2025 insgesamt 7.001 Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren befragt; die Ergebnisse zum Rauch- und Nikotinverhalten wurden am 26. Mai 2026 veröffentlicht.
| Gruppe | Konsum von Mehrweg-E-Zigaretten 2021 | Konsum von Mehrweg-E-Zigaretten 2025 |
|---|---|---|
| männliche Jugendliche (12–17) | 2,9 % | 6,7 % |
| weibliche Jugendliche (12–17) | 1,8 % | 7,8 % |
| junge Männer (18–25) | 6,9 % | 13,3 % |
| junge Frauen (18–25) | 4,7 % | 11,9 % |
Nach denselben Daten rauchten 2025 rund 9,6 Prozent der 12- bis 17-Jährigen, gegenüber 6,1 Prozent im Jahr 2021. Bei den 18- bis 25-Jährigen ging der Anteil der Rauchenden von 29,8 auf 26,3 Prozent zurück. Neun von zehn Konsumierenden nutzen dem BIÖG zufolge nikotinhaltige Liquids. Der Konsum von Einweg-E-Zigaretten ist demnach rückläufig, während Mehrweggeräte und Nikotinbeutel zulegen.
Hendrik Streeck, Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, wird in der Mitteilung des BIÖG mit den Worten zitiert: „E-Zigaretten und Nikotinbeutel sind nicht harmlos. Nikotin macht abhängig, belastet Herz und Kreislauf und kann junge Menschen früh an dauerhaften Konsum binden.“
Einweg-E-Zigaretten: Was in Deutschland gilt
Ein Verkaufsverbot für Einweg-E-Zigaretten besteht in Deutschland bislang nicht. Der Bundesrat hatte sich für ein Verbot ausgesprochen, die Bundesregierung äußerte dagegen rechtliche Bedenken; im November 2025 forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, ein Verbot zu prüfen. Nach einem Treffen mit den Umweltressorts der Länder erklärte Bundesumweltminister Carsten Schneider am 8. Mai 2026, er werde noch im Jahr 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. In Belgien, Frankreich und Großbritannien sind Einweggeräte bereits verboten.
Rechtlich sind Einweg-E-Zigaretten Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG. Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass sie deshalb getrennt vom Restmüll erfasst werden müssen und mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind. § 17 Absatz 1a ElektroG, eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 25. November 2025, verpflichtet zudem jeden Vertreiber, der E-Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führt oder in den letzten sechs Monaten geführt hat, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an einen Neukauf gekoppelt werden.
Wirkung entfalten dürfte außerdem Artikel 11 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Danach müssen Gerätebatterien vom Endnutzer während der gesamten Produktlebensdauer leicht entfernt und ausgetauscht werden können, und zwar mit handelsüblichen Werkzeugen. Diese Vorschrift gilt nach Artikel 96 der Verordnung ab dem 18. Februar 2027.
Was Behörden zu den gesundheitlichen Risiken sagen
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat seine Bewertung zuletzt am 8. April 2025 aktualisiert. Es nennt als Risikofaktoren das Nikotin, die Verneblungs-, Wirk- und Zusatzstoffe sowie mögliche Verunreinigungen und hält fest, dass über die langfristigen Folgen bislang wenig bekannt ist. Analysendaten deuten dem BfR zufolge darauf hin, dass beim Erhitzen der Liquids krebserzeugende Substanzen wie Formaldehyd und Acetaldehyd sowie das zelltoxische Acrolein entstehen können.
Zur Abhängigkeit schreibt das BfR, dass bereits ein einziger Zug die Nikotinkonzentration im Gehirn innerhalb von durchschnittlich 27 Sekunden auf 50 Prozent des Maximums ansteigen lasse. Nikotinfreie Liquids bezeichnet das Institut ausdrücklich nicht als unbedenklich: Auch sie bestehen aus Verneblungs-, Geschmack- und Aromastoffen, beim Erhitzen können ebenfalls krebserzeugende Substanzen entstehen. Das Deutsche Krebsforschungszentrum kommt in seiner Publikation „Gesundheitsrisiken von E-Zigaretten“ aus der Reihe „Fakten zum Rauchen“ (2024) zu vergleichbaren Befunden und hebt die Wirkung von Nikotin auf die Gehirnentwicklung Jugendlicher hervor.
Warum US-Daten nicht auf Deutschland übertragbar sind
In der Diskussion werden häufig Zahlen aus den Vereinigten Staaten herangezogen. Der Rechtsrahmen dort ist ein anderer: Zuständig ist die Food and Drug Administration, die ein eigenes Zulassungsverfahren für Tabakerzeugnisse einschließlich elektronischer Nikotinabgabesysteme betreibt; die Altersgrenze liegt bundesweit bei 21 Jahren. Verbrauchsdaten für die USA veröffentlicht unter anderem die Gesundheitsbehörde CDC; Erhebungen zum Substanzkonsum von Schülerinnen und Schülern stammen aus dem Programm Monitoring the Future der University of Michigan. Ein älterer Verweis in diesem Beitrag führte auf ein CDC-Faktenblatt zu Zigarren; es behandelt Zigarren und keine E-Zigaretten-Aromen und trägt die entsprechende Aussage nicht.
Auch Herstellerauftritte sind keine unabhängige Quelle. Das gilt etwa für die Seiten von randm Vape; die dort veröffentlichten Angaben zu Geräten der Marke RandM sind kommerzielle Anbieterinformationen und keine unabhängige Belegquelle.
Häufige Fragen
Sind Einweg-E-Zigaretten in Deutschland verboten?
Nein. Stand August 2026 gibt es kein Verkaufsverbot. Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am 8. Mai 2026 angekündigt, noch im Jahr 2026 einen Gesetzentwurf dafür vorzulegen. In Belgien, Frankreich und Großbritannien bestehen bereits Verbote.
Ab welchem Alter dürfen E-Zigaretten abgegeben werden?
Ab 18 Jahren. § 10 Jugendschutzgesetz untersagt Abgabe, Konsumgestattung, Automatenverkauf und Versandhandel gegenüber Kindern und Jugendlichen. Absatz 4 stellt klar, dass dies auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten und E-Shishas gilt.
Ist Dampfen weniger schädlich als Rauchen?
Dieser Beitrag bewertet das nicht. § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 TabakerzG untersagt werbliche Informationen, die den Eindruck erwecken, ein Erzeugnis sei weniger schädlich als ein anderes. Wer eine gesundheitliche Einordnung sucht, findet sie bei den zuständigen Stellen: Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit und Deutsches Krebsforschungszentrum.
Gilt das Tabakrecht auch für nikotinfreie Liquids?
Ja. Nach Darstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung fallen nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids unter das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung, weshalb alle Inhaltsstoffe anzugeben sind. Auch das Jugendschutzgesetz erfasst nikotinfreie Geräte ausdrücklich.
Wohin mit alten E-Zigaretten?
Nicht in den Restmüll. Einweg-E-Zigaretten sind Elektroaltgeräte und getrennt zu erfassen. Nach § 17 Absatz 1a ElektroG nehmen Verkaufsstellen, die E-Zigaretten führen oder in den vergangenen sechs Monaten geführt haben, Altgeräte unentgeltlich zurück, ohne dass ein neues Gerät gekauft werden muss. Auch kommunale Sammelstellen nehmen sie an.
Was ändert sich im Februar 2027?
Ab dem 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Produkte mit eingebauten Gerätebatterien dürfen dann nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sich die Batterie vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen leicht entfernen und austauschen lässt.
Quellen
- § 19 Tabakerzeugnisgesetz – Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft (gesetze-im-internet.de)
- § 14 Tabakerzeugnisgesetz – Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (gesetze-im-internet.de)
- § 10 Jugendschutzgesetz – Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (gesetze-im-internet.de)
- § 17 ElektroG – Rücknahmepflicht der Vertreiber (gesetze-im-internet.de)
- Bundesinstitut für Risikobewertung: E-Zigaretten – alles andere als harmlos, Stand 8. April 2025
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit: Weltnichtrauchertag 2026 – Vapen bei Jugendlichen auf dem Vormarsch, 26. Mai 2026 (Drogenaffinitätsstudie 2025)
- Deutsches Krebsforschungszentrum: Gesundheitsrisiken von E-Zigaretten, Reihe „Fakten zum Rauchen“, 2024 (PDF)
- Bundesumweltministerium: Einweg-E-Zigarette
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (EUR-Lex), Artikel 11 und Artikel 96
- tagesschau.de: Schneider will Einweg-E-Zigaretten verbieten, 29. Dezember 2025
- dpa-Meldung: Einweg-Vapes vor dem Aus – Bundesumweltminister kündigt Verkaufsverbot an, 8. Mai 2026