Kurz beantwortet

Ein Duftzwilling ist ein günstiger Duft, den Käuferinnen und Käufer als ähnlich zu einem teuren Markenparfum empfinden. Der Duft selbst ist rechtlich frei: Für ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlangt der Europäische Gerichtshof eine präzise und objektive Ausdrucksform, die ein Sinneseindruck nicht liefert. Riskant wird erst die Werbung mit dem Vergleich. Genau deshalb bleiben die kursierenden Zwillingslisten ohne Absender und ohne Beleg.

Das Wichtigste in Kürze

  • „Duftzwilling“ und „Dupe“ sind Marketingbegriffe. Es gibt kein Messverfahren und keine Stelle, die zwei Düfte als Zwillinge feststellt.
  • Parfumrezepturen sind Betriebsgeheimnisse. Nachgebaut wird über die Analyse des fertigen Produkts per Gaschromatographie mit Massenspektrometrie.
  • Der EuGH entschied am 13. November 2018 (C-310/17), dass ein Sinneseindruck mangels präziser und objektiver Ausdrucksform kein Werk im Sinne des Urheberrechts ist.
  • Zuvor urteilten europäische Gerichte gegensätzlich: Der niederländische Hoge Raad hielt Urheberrechtsschutz für einen Parfumduft für möglich, die französische Cour de cassation lehnte ihn ab.
  • Artikel 4 Buchstabe g der Richtlinie 2006/114/EG verbietet es, eine Ware in der Werbung als Imitation oder Nachahmung einer Ware mit geschützter Marke darzustellen.
  • Der EuGH hat am 18. Juni 2009 (C-487/07, L’Oréal u. a. gegen Bellure) entschieden, dass Duftvergleichslisten unter dieses Verbot fallen.
  • Die IFRA-Standards schreiben den Mitgliedsunternehmen – rund 80 Prozent des weltweiten Duftstoffvolumens – Höchstmengen und Verbote für einzelne Riechstoffe vor. Auch Originaldüfte werden deshalb umformuliert.
  • Seit dem 31. Juli 2026 dürfen nur noch Kosmetikprodukte neu in Verkehr gebracht werden, die 56 zusätzliche allergene Duftstoffe einzeln auf dem Etikett ausweisen.

Was ein Duftzwilling ist – und was ihn von einer Fälschung trennt

Der Begriff beschreibt keine Produktkategorie, sondern eine Wahrnehmung: einen preiswerten Duft, den ein Teil der Käuferschaft als ähnlich zu einem bekannten Markenparfum empfindet. „Empfindet“ ist der Kern der Sache – Ähnlichkeit ist eine Sinnesaussage, keine Messgröße, und es gibt kein Labor, das ein Zwillings-Zertifikat ausstellt.

Von einer Fälschung unterscheidet sich das grundlegend: Die übernimmt Markenname, Logo und Flakonaufmachung des Originals und ist rechtswidrig. Ein Duftzwilling trägt eigenen Namen, eigenes Etikett und eigenen Hersteller – deshalb steht er völlig legal im Regal, während Fälschungen vom Zoll beschlagnahmt werden.

Wie ein Duft überhaupt nachgebaut wird

Parfumrezepturen werden nicht veröffentlicht; sie sind Betriebsgeheimnisse der Duftstoffhäuser, die für die Markenkonzerne produzieren. Wer einen Duft nachbauen will, bekommt die Formel nicht, sondern analysiert das fertige Produkt – üblicherweise per Gaschromatographie mit Massenspektrometrie: Das Gemisch wird aufgetrennt, die Einzelbestandteile werden identifiziert.

Das Verfahren liefert eine Näherung, keine Kopie: Spuren unterhalb der Nachweisgrenze fehlen im Ergebnis, und wie ein Parfümeur mischt und reifen lässt, ist dem Endprodukt nicht anzusehen. Das erklärt, warum ein günstiger Duft im ersten Moment ähnlich wirken kann und nach zwei Stunden deutlich anders.

Urheberrecht: Warum Europas Gerichte lange uneins waren

Ob ein Duft ein geschütztes Werk sein kann, wurde in Europa gegensätzlich beantwortet: Der niederländische Hoge Raad hielt Urheberrechtsschutz für einen Parfumduft für möglich, die französische Cour de cassation lehnte ihn ab – eine Divergenz, die im Vorlagebeschluss zum Grundsatzurteil von 2018 dokumentiert ist.

Am 13. November 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-310/17 (Levola Hengelo gegen Smilde Foods) über den Geschmack eines Streichkäses. Das Urteil formuliert einen allgemeinen Maßstab: Geschützter Gegenstand muss sich hinreichend präzise und objektiv identifizierbar ausdrücken lassen. Ein Geschmack erfüllt das nicht, weil seine Wahrnehmung subjektiv und veränderlich ist und von Alter, Vorlieben und Konsumsituation abhängt.

Formal betraf das Urteil den Geschmack, nicht den Duft. Ein EU-Urteil, das einer Duftkomposition Urheberrechtsschutz zuspricht, existiert aber ebenso wenig. In der Praxis stützen sich Parfumhersteller gegen Nachahmer ohnehin auf das Markenrecht und auf das Recht der vergleichenden Werbung.

Warum die Liste das Rechtsproblem ist – nicht der Duft

Einen ähnlich riechenden Duft herzustellen und zu verkaufen, ist erlaubt. Ihn damit zu bewerben, dass er wie ein bestimmtes Markenparfum rieche, ist etwas anderes. Artikel 4 der Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 nennt die Bedingungen zulässiger vergleichender Werbung. Vier davon sind hier einschlägig:

  • Buchstabe a: Die Werbung darf nicht irreführend sein.
  • Buchstabe f: Sie darf den Ruf einer Marke oder eines Handelsnamens eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzen.
  • Buchstabe g: Sie darf eine Ware nicht als Imitation oder Nachahmung einer Ware mit geschützter Marke darstellen.
  • Buchstabe h: Sie darf keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber begründen.

Über genau diese Konstellation entschied der EuGH am 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-487/07, L’Oréal u. a. gegen Bellure. Streitgegenstand waren Vergleichslisten, die günstige Düfte bekannten Markenparfums gegenüberstellten. Eine Werbung, die ein Produkt ausdrücklich oder auch nur mittelbar als Imitation darstellt, ist danach unzulässig; der daraus gezogene Vorteil gilt als unlautere Ausnutzung des Markenrufs. Weder Verwechslungsgefahr noch ein nachgewiesener Schaden ist dafür nötig.

Woher die Listen im Netz kommen und warum sie so oft falsch sind

Wer eine solche Liste zurückverfolgt, landet fast nie bei einer Primärquelle, sondern bei einer Kette von Übernahmen: Am Anfang steht ein persönlicher Eindruck in einem Forum oder Video, den ein Blog übernimmt; weitere Seiten kopieren voneinander, und aus einer Einschätzung wird eine scheinbare Tatsache. Dabei entstehen Fehler, die man einer Liste ansieht, ohne einen einzigen Duft gerochen zu haben:

  • Vertauschte Händler: Wer denselben Produktnamen in einer Liste unter zwei verschiedenen Anbietern findet, hält eine Kopie einer Kopie in der Hand.
  • ALDI Nord und ALDI SÜD als ein Unternehmen: Beide Gruppen sind seit 1961 rechtlich getrennt, kaufen getrennt ein und führen getrennte Sortimente.
  • Produkte, die es nicht mehr gibt: Günstige Düfte laufen überwiegend als befristete Aktionsware. Eine Liste ohne Datum sagt nichts über das aktuelle Regal.
  • Markenparfums als Handelsprodukte ausgegeben: Tauchen Namen echter Designerdüfte als vermeintliche Eigenmarken auf, ist der Text maschinell zusammengesetzt.
  • Preise ohne Quelle und Abrufdatum: nicht überprüfbar und meist längst überholt.

Dieser Artikel enthielt bis zu seiner Überarbeitung selbst mehrere solcher Zuordnungen, darunter widersprüchliche. Sie wurden ersatzlos gestrichen.

Was Sie stattdessen selbst prüfen können

Drei Angaben stehen auf jeder Packung. Sie führen schneller zu einem passenden Duft als jede Zwillingsliste, weil sie nachprüfbar sind.

AngabeWo sie stehtWas sie leistet
DuftfamilieProduktbeschreibung, Regaletikett, HerstellerseiteOrdnet den Duft ein: traditionell zitrisch, blumig, Chypre, Fougère, holzig, Leder, Amber. Das Fragrance Wheel von Michael Edwards (1983) fasst sie zu Floral, Oriental, Woody und Fresh zusammen.
Bestandteilsliste (INCI)Rückseite oder Umkarton, Überschrift „Ingredients“Die Duftmischung erscheint gesammelt als „Parfum“. Einzeln aufgeführt sind aber die kennzeichnungspflichtigen Duftstoff-Allergene – damit lassen sich zwei Produkte direkt vergleichen.
KonzentrationsangabeFrontetikettGenannt werden etwa 5 bis 15 Prozent Riechstoffanteil beim Eau de Toilette und 15 bis 20 Prozent beim Eau de Parfum. Verbindlich definiert ist das nicht.

Rechtsgrundlage der Kennzeichnung ist die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009; ihr Artikel 19 verlangt unter anderem die Liste der Bestandteile. Eine Pflicht zur Angabe der Duftölkonzentration enthält sie nicht – deshalb ist „Eau de Parfum“ keine Qualitätszusage.

Auch das Original bleibt nicht gleich: die IFRA-Standards

Ein Punkt fehlt in jeder Vergleichsliste: Beide Seiten verändern sich. Die International Fragrance Association (IFRA), der Branchenverband der Duftstoffindustrie, legt gemeinsam mit dem Research Institute for Fragrance Materials und einem unabhängigen Expertengremium die IFRA-Standards fest. Sie beschränken oder verbieten einzelne Riechstoffe, wenn Bedenken gegen ihre sichere Verwendung bestehen, und sind über den IFRA Code of Practice für alle Mitgliedsunternehmen verbindlich – nach Verbandsangaben rund 80 Prozent des weltweiten Duftstoffvolumens.

Aktuell ist das 51. Amendment, der übliche Abstand zwischen zwei Amendments liegt bei etwa drei Jahren. Praktisch heißt das: Ein Klassiker riecht heute nicht zwangsläufig wie vor zehn Jahren, und eine Zuordnung „X riecht wie Y“ kann auf beiden Seiten überholt sein. Wer sich für die Konzerne hinter den Originalen interessiert: Marken wie Dior lassen ihre Düfte über Lizenznehmer herstellen.

Neu seit Juli 2026: 56 zusätzliche Allergene auf dem Etikett

Die wichtigste Neuerung der letzten Jahre steht nicht auf einer Vergleichsliste, sondern im Amtsblatt. Die Verordnung (EU) 2023/1545 vom 26. Juli 2023 ändert Anhang III der EU-Kosmetikverordnung. Grundlage ist eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) vom 26. und 27. Juni 2012, die 56 weitere allergieauslösende Duftstoffe benennt. Sie müssen nun namentlich in der Bestandteilsliste erscheinen – ab einem Anteil von 0,001 Prozent in Mitteln, die auf Haut oder Haar verbleiben, und ab 0,01 Prozent in Mitteln, die abgespült werden. Erfasst sind auch Stoffe, die sich erst durch Oxidation an der Luft in Allergene umwandeln.

StichtagBedeutung
26. Juli 2023Verordnung (EU) 2023/1545 erlassen; Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt.
31. Juli 2026Letzter Tag, an dem nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen.
31. Juli 2028Letzter Tag, an dem nicht konforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

Übergangsweise stehen beide Varianten im Regal: Neu produzierte Düfte tragen längere Bestandteilslisten, ältere Ware darf noch bis Mitte 2028 abverkauft werden. Über die Verträglichkeit sagt der Preis nichts aus – für ein günstiges Eau de Toilette gelten dieselben Vorschriften wie für ein teures Markenparfum.

Lese-Empfehlung: Wie sich das im Handel konkret darstellt, steht hier: Aldi Duftzwillinge: Was belegbar ist und was nicht

Häufige Fragen

Sind Duftzwillinge legal?

Ja. Ein Duft, der einem anderen ähnelt, verletzt kein Urheberrecht, weil ein Sinneseindruck die Anforderung an eine präzise und objektive Ausdrucksform nicht erfüllt. Unzulässig wird es erst bei der Werbung: Ein Produkt als Imitation oder Nachahmung einer geschützten Marke darzustellen, untersagt Artikel 4 Buchstabe g der Richtlinie 2006/114/EG.

Gibt es eine verlässliche Duftzwillinge-Liste?

Nein. Weder die Hersteller der günstigen Düfte noch die Markenkonzerne stellen solche Zuordnungen auf oder bestätigen sie – aus rechtlichen Gründen. Alles, was im Netz kursiert, sind Einschätzungen Dritter ohne Beleg, die beim Weiterkopieren zusätzlich Fehler ansammeln.

Wie findet man ohne Liste einen ähnlichen Duft?

Über die Duftfamilie. Wer weiß, dass sein Lieblingsduft etwa ein Chypre oder ein Fougère ist, sucht gezielt in derselben Gruppe. Ergänzend hilft der Vergleich der aufgeführten Duftstoff-Allergene in der Bestandteilsliste: Stimmen mehrere überein, liegt eine ähnliche Ausrichtung nahe. Den Rest entscheidet der Test auf der eigenen Haut.

Riecht das Original heute noch wie früher?

Nicht zwingend. Die IFRA-Standards beschränken oder verbieten einzelne Riechstoffe bei Sicherheitsbedenken und sind für die Mitgliedsunternehmen verbindlich. Hersteller formulieren ihre Düfte deshalb um. Ein Vergleich mit der Erinnerung an das Original von vor zehn Jahren führt in die Irre.

Quellen